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Gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) teilen wir Folgendes mit:
– Verantwortliche Stelle für Ihre personenbezogenen Daten ist Inter-Metal s.c. mit Sitz in 76-009 Bonin, Bonin 44C (nachstehend Inter-Metal genannt).
– Der Datenschutzbeauftragte bei Inter-Metal ist unter folgender E-Mail-Adresse: rodo@inter-metal.pl und auch telefonisch unter 0048 538-244-844 erreichbar.
– Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung durch die verantwortliche Stelle:
- Im Falle eines Vertragsabschlusses werden personenbezogene Daten zum Zwecke der Erfüllung der Vertragsbestimmungen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) verarbeitet,
- Personenbezogene Daten können für Zwecke der Übermittlung von Handels-, darunter auch Marketinginformationen betreffend eigene Produkte per E-Mail und/oder telefonisch nach Art.6 Abs. 1 Buchstabe a) verarbeitet werden,
- Personenbezogene Daten können für Zwecke der Geltendmachung der aufgrund der Geschäftstätigkeit von Inter-Metal s.c. begründeten Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) verarbeitet werden,
- Personenbezogene Daten können für Zwecke der Erfüllung der steuerrechtlichen Pflichten verarbeitet werden, die mit der Geschäftstätigkeit von Inter-Metal s.c. im Zusammenhang stehen. Grundlage dafür bildet Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b),
- Personenbezogene Daten werden in dem in Bestimmungen des Arbeitsrechts genannten Umfang für Zwecke der Durchführung des laufenden Auswahlverfahrens verarbeitet. Grundlage dafür bildet Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) der Datenschutz-Grundverordnung. Sonstige für Zwecke des laufenden oder zukünftigen Auswahlverfahrens erhobene Daten werden nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet.
– Personenbezogene Daten werden nicht automatisiert verarbeitet.
– Empfänger der personenbezogenen Daten handeln nach gesondert geschlossenen, nach gültigen Datenschutzvorschriften zu erstellenden Verträgen über die Überlassung von personenbezogenen Daten. Es sind insbesondere Wirtschaftssubjekte, die sich an der Auftragsabwicklung einschließlich der Lieferung aktiv beteiligen, wie Kurierdienste oder IT-Unternehmen, oder sonstige Firmen, wenn dies für die Durchführung der oben genannten Ziele erforderlich ist.
– Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt während der gesamten Laufzeit der Zusammenarbeit . Nach deren Beendigung werden personenbezogene Daten gelöscht, es sei denn, dass einschlägige Rechtsvorschriften oder das Interesse von Inter-Metal als verantwortlicher Stelle eine weitere Datenverarbeitung vorsieht.
– Sie haben Anspruch auf Einsicht in Ihre Daten. Falls sie aus Ihrer Sicht unzutreffend sind, können Sie diese berichtigen, löschen, eine eingeschränkte Verarbeitung verlangen oder übertragen. Sie können auch Einspruch erheben oder Ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung jederzeit ohne Einfluss auf die Übereinstimmung mit dem Datenschutz-Grundverordnung und die vorherige eingewilligte Datenverarbeitung widerrufen.
– Sie können Beschwerde beim Datenschutzamt erheben, wenn Sie behaupten, dass die Datenverarbeitung Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 verletzt.
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
1. Begriffserklärung
OWDS – Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
Verkäufer – Inter-Metal S.C mit Sitz in Bonin
Käufer – Erwerber einer Ware / Dienstleistung (Geschäftspartner von Inter-Metal)
Incoterms – Internationale Handelsklauseln. Ansammlung von Regeln, welche die Handelsbedingungen bestimmen.
EXW – Ex Works (ab Werk):
Der Verkäufer muss dem Käufer Zugang zu Waren an einem vereinbarten Ort gewähren. Von diesem Zeitpunkt an trägt der Käufer fast alle Kosten und Risiken während des gesamten Versandprozesses.
FCA – Free Carrier (frei Frachtführer):
Der Verkäufer muss die Ware auf eigene Gefahr hin und auf eigene Kosten
• auf seinem Grund oder
• an einem vereinbarten Ort zur Verfügung stellen.
In beiden Fällen ist der Verkäufer für die Freigabe der Ware für den Export verantwortlich. Es kann auch vereinbart werden, dass der Käufer den Frachtführer anweisen muss, dem Verkäufer eine „Bill of Lading (BL)“ mit Vermerk an Bord auszuhändigen.
CPT – Carriage Paid To (frachtfrei):
Der Verkäufer hat die gleichen Verpflichtungen wie bei FCA, trägt in diesem Fall aber zusätzlich die Versandkosten. Der Verkäufer übergibt dem Frachtführer die Ware auf eine für das jeweilige
Verkehrsmittel geeignete Art und Weise sowie an einem geeigneten Ort. Der Verkäufer garantiert nicht, dass die Ware unversehrt und in erwarteter Menge an den Bestimmungsort gelangt, weil das Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird. Der Verkäufer muss allerding einen Vertrag über die Warenbeförderung vom Ort der Lieferung bis an den vereinbarten Bestimmungsort schließen.
CIP – Carriage and Insurance Paid to (frachtfrei versichert):
Die gleichen Verpflichtungen des Verkäufers wie bei CPT, nur in diesem Fall ist der Verkäufer dazu verpflichtet, die Versicherung mit hoher Deckung zu bezahlen. Die Beteiligten können jedoch auch eine begrenzte Deckung vereinbaren.
DAP – Delivered At Place (geliefert benannter Ort):
Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken des Transports der Ware an eine vereinbarte Adresse. Sobald die Ware dort angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer.
DPU – Delivered at Place Unloaded (geliefert, benannter Ort entladen):
Der Verkäufer trägt die Kosten und Risiken für die Lieferung der Ware an einen vereinbarten Bestimmungsort, an dem die Ware für den Weitertransport entladen werden kann. Der Verkäufer veranlasst die Verzollung und entlädt die Ware am vereinbarten Ort. Der Käufer sorgt für die Zollabfertigung und alle damit verbundenen Rechte. DPU ist die einzige Klausel, welche die Entladung der Ware am Bestimmungsort durch den Verkäufer vorsieht. Dieser soll sich also vergewissern, ob er imstande ist, die Entladung am vereinbarten Ort durchzuführen. Beabsichtigen die Geschäftspartner, dass der Verkäufer keine Risiken und Entladekosten trägt, ist die Klausel zu vermeiden und durch die DAP-Klausel zu ersetzen.
DDP – Delivered Duty Paid (geliefert verzollt):
Der Verkäufer trägt die Kosten und die Risiken des Transports, trägt die Verantwortung für Import und Export und begleicht anfallende Einfuhrzölle. Sobald die Ware an vereinbarter Adresse angekommen und zur Entladung freigegeben ist, übertragen sich mögliche Risiken auf den Käufer. FAS – Free Alongside Ship (frei längsseite Schiff):
Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis die Ware in der Nähe des Schiffs angeliefert wird. Von da an geht das Risiko an den Käufer über, der auch die Verzollung für die Aus- und Einfuhr übernimmt.
FOB – Free On Board (frei an Bord):
Der Verkäufer trägt alle Kosten und Risiken, bis sich die Ware an Bord des Schiffes befindet und verantwortet auch die Ausfuhrgenehmigung. Sobald sich die Ware an Bord des Schiffes befindet, geht die Verantwortung für den Versand an den Käufer über.
CFR – Cost and Freight (Kosten und Fracht):
Es gelten für Verkäufer und Käufer die gleichen Bedingungen wie bei FOB. Allerdings muss in diesem Fall der Verkäufer den Transport der Ware zum Hafen bezahlen.
CIF – Cost, Insurance and Freight (Kosten, Versicherung und Fracht):
Der Verkäufer hat die die gleichen Verpflichtungen wie bei CFR, trägt aber auch die (minimalen) Versicherungskosten. Eine darüber hinausreichende Versicherung muss vom Käufer selbst getragen werden.
2. Warenabnahme/Lieferung
Der Käufer verpflichtet sich, die Ware bei der Abnahme auf die Qualität, Menge und etwaige sichtbare Mängel zu prüfen. Nach der Warenprüfung wird ein Lieferschein (Ausgang der Ware) unterschrieben. Mit der Unterzeichnung des Lieferscheins bestätigt der Warenempfänger die
Übereinstimmung der Ware mit der Bestellung und die Freiheit von Mängeln, welche bei einer eingehenden Prüfung der Ware bei der Lieferung/Abnahme entdeckt werden könnten.
Für den Fall, dass der Käufer die Warenmängel feststellt und
- a) die Lieferung von einem Frachtführer (DB Schenker / UPS/sonstige Frachtführer ) ausgeführt
wurde, ist ein Schadensprotokoll mit Bildern zu erstellen und der Verkäufer darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Schadensprotokoll ist innerhalb von 5 Tagen vorzulegen. Die nach dieser Frist geltend gemachten Mängelrügen werden nicht mehr berücksichtigt. - b) die Lieferung unter Verwendung der DAP-Klausel zustande kam, ist die Mängelrüge an den
Verkäufer zu schicken. Die Haftung nach Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften entbindet den Verkäufer nicht von der Gewährleistungspflichten, wenn der jeweilige Mangel innerhalb von 14 Tagen nach der Ausstellung des Lieferscheins entdeckt wird. Die oben genannte Gewährleistungsdauer gilt nicht für Fälle, wenn der Käufer Verbraucher ist.
Sind etwaige Mängel erst nach der Abnahme entdeckt worden, so sind sie dem Verkäufer innerhalb von 30 Tagen nach dem Wareneingang zu melden.
Der Verkäufer kann auf eigenes Verlangen die beanstandete Ware im Zustand der Lieferung besichtigen. Ist die Ware bereits verarbeitet worden, erlischt die Mängelhaftung des Verkäufers.